|
|
|
|
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1)
Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Haunsfeld e. V. (2)
Der Verein hat seinen Sitz in Haunsfeld (Gemeinde Mörnsheim) (3)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1)
Zweck des Vereins
ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Haunsfeld, insbesondere durch
die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis §§ 68 der Abgabenordung. (2)
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3)
Die Vereinsämter
sind Ehrenämter § 3 Mitglieder (1)
Mitglieder des
Vereins können sein (2)
Zu den aktiven
Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem
Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere
durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen
besondere Verdienste erworben haben. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Haunsfeld haben und für den
Feuerwehrdienst geeignet sein. (2)
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen
Vertreter(s) nachweisen. (3)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet
etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. § 5 Abs. 4 Satz 3 bis 7, sowie § 12 Abs.
1 Satz 5 gilt entsprechend, soweit dort das Wort „Ausschluss“ angeführt
ist, ist die Ablehnung der Aufnahme in den Verein gemeint. (4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen und
abstimmenden Mitglieder. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft endet: (2)
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt
worden ist. (3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Montage verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand
zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. § 6 Mitgliedsbeiträge (1)
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Vereinsmitglieder die das
sechzigste Lebensjahr vollendet haben sind von der Beitragspflicht befreit. § 7 Organe des Vereins (1)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand (1)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus (2)
Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern (3)
Die unter Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder werden von
der
Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen
Beschluss auf eine geheime Wahl des Vorstands verzichten. Der Vorstand bleibt
auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Kommen Neuwahlen
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit nicht zustande, endet die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder. (4)
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihres Amtes entheben. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in geheimer Wahl erforderlich. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. § 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben: (2)
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. (3)
Wiederwahl ist zulässig § 10 Sitzungen des Vorstands
(1)
Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. (2)
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. § 11 Kassenführung (1)
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2)
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. (3)
Die Jahresrechnung ist von drei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs
Jahre gewählt werden, sowie des ersten und zweiten Vorstandes zu prüfen. Sie
ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. § 12 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: (2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird. (3)
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch
den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich einberufen. Auf der schriftlichen Einladung wird die Tagesordnung
mitgeteilt. (4)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. (2)
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied,
stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder
erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. (3)
Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung
des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4)
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies beantragen. (5)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. § 14 Ehrungen
(1)
An Personen die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft
des Vereins verliehen werden. § 15 Auflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Markt Mörnsheim zu, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Haunsfeld
(Kirche, Feuerwehrhaus, Kinderspielplatz usw.) zu verwenden hat.
|