Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Haunsfeld e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Haunsfeld (Gemeinde Mörnsheim).

(3)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)    Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Haunsfeld, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis §§ 68 der Abgabenordung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)    Die Vereinsämter sind Ehrenämter
 

§ 3 Mitglieder

(1)  Mitglieder des Vereins können sein
– Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
– ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
– fördernde Mitglieder
– Ehrenmitglieder

(2)  Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Haunsfeld haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2)    Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. § 5 Abs. 4 Satz 3 bis 7, sowie § 12 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend, soweit dort das Wort „Ausschluss“ angeführt ist, ist die Ablehnung der Aufnahme in den Verein gemeint.

(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen und abstimmenden Mitglieder.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch Austritt
– durch Streichung von der Mitgliederliste
– durch Ausschluss

(2)    Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Montage verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4)    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Vereinsmitglieder die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden

(2)    Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
– dem Schriftführer
– dem Kassier
– dem ersten Beisitzer
– dem zweiten Beisitzer
– dem Kommandanten der FFW Haunsfeld, soweit er dem Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gewählt wird.
– dem zweiten Kommandanten der FFW Haunsfeld, soweit er dem Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gewählt wird.

(3)    Die unter Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf eine geheime Wahl des Vorstands verzichten. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Kommen Neuwahlen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit nicht zustande, endet die Amtszeit der Vorstandsmitglieder.

(4)    Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl erforderlich. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
– Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von  Vereinsmitgliedern
– Die Kooption weiterer, maximal zwei Vorstandsmitglieder

(2)    Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

(3)    Wiederwahl ist zulässig


§ 10 Sitzungen des Vorstands

(1)    Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2)    Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 11 Kassenführung

(1)    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)    Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)    Die Jahresrechnung ist von drei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, sowie des ersten und zweiten Vorstandes zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
– Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
– Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3)    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Auf der schriftlichen Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt.

(4)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3)    Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

(5)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 14 Ehrungen

(1)    An Personen die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.


§ 15 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Markt Mörnsheim zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Haunsfeld (Kirche, Feuerwehrhaus, Kinderspielplatz usw.) zu verwenden hat.